Ausbildung Staplerfahrer, Kranführer etc.

Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (für Gabelstapler) bzw. 308-009 (für geländegängige Teleskopstapler) der Berufsgenossenschaft muss jeder, der ein Flurförderzeug bedient, eine Ausbildung sowie eine theoretische und eine praktische Staplerschein-Prüfung ablegen. Erst dann ist die Person rechtlich zum Führen eines Flurförderzeuges berechtigt und erhält einen Gabelstaplerführerschein.

Im Staplerschein wird dabei auch zwischen DGUV Grundsatz Stufen 1, 2 bzw. 2a und 2b unterschieden. Die allgemeine Qualifizierung wird dabei dem DGUV Grundsatz-Stufe 1 zugeordnet, die beispielsweise am Frontgabelstapler absolviert wird. Im Flurförderschein können in Stufe 2 weitere Qualifikationen auf besonderen Geräten eingetragen werden. Die Stufe 1 ist dabei nicht zwingend erforderlich, da die Inhalte auch direkt in der Stufe 2 vermittelt werden können.

Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001 (für Gabelstapler):

Werden Frontgabelstapler, Schubmasterstapler, Teleskopstapler, Containerstapler oder Mitgänger Flurförderzeuge mit Mitfahrgelegenheit bedient, so greift der DGUV Grundsatz 308-001. Dieser sieht einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie die jeweilige Prüfung vor.

Inhalte nach DGUV Grundsatz 308-001:

  • Rechtliche Grundlagen, Unfallgeschehen
  • Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten, Antriebsarten
  • Standsicherheit, Umgang mit Last, Sondereinsätze
  • Betrieb allgemein, Regelmäßige Prüfung

Voraussetzung:
Voraussetzung, um den Staplerschein machen zu können, ist ein Mindestalter von 18 Jahren. Auch muss die Person nachweisen können, dass sie über die notwendige körperliche Eignung für das Steuern eines Flurförderzeugs verfügt.
Nutzen Sie unser Kontaktformular, oder schreiben Sie uns eine E-mail. Auch können Sie uns jederzeit zu den Geschäftszeiten anrufen. Wir beraten Sie gerne und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Die Schulung können bei ihnen vor Ort im Betrieb durchgeführt werden.

Ausbildung von Arbeitsbühnenbedienern macht der DGUV-Grundsatz 308-008

Die Bedienung von Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen beinhaltet eine große Verantwortung für die Sicherheit aller Beteiligten. Personen, die diese Tätigkeit ausüben, müssen über die notwendigen praktischen Fertigkeiten verfügen. Aber auch ein fundiertes Hintergrundwissen zur Funktionsweise sollte vorhanden sein. 

Zu den wichtigsten Aspekten der Nutzung gehören die Vorschriften für Hubarbeitsbühnen und Hebebühnen. Mit den Unterweisungen zum Hubarbeits-Führerschein und Hebebühnen-Führerschein vermittelt die NB – Sicherheitstechnik alle notwendigen und gesetzlich vorgeschriebenen Grundkenntnisse

Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-008

Die Ausbildung zum Hubarbeits- und Hebebühnen-Führerschein beinhalten u.a.:

  • Gesetzliche Vorschriften der BG
  • Unfallverhütungs- und Bedienungsvorschriften
  • Sicherheitsregeln und pers. Schutzausrüstung (PSA)
  • Bauarten und -gruppen von Hubarbeitsbühnen
  • Signal- und Sicherheitseinrichtungen sowie Sichtkontrollen und Funktionsproben
  • Abnahme, Prüfung und Prüfbuch
  • Verhalten bei Unfällen und Störungen
  • Standsicherheit, Fahrbewegung etc.
  • Arbeiten an öffentlichen Straßen etc.
  • Transport Praktische Übungen

Voraussetzung:

Die Teilnehmenden benötigen technisches Verständnis, müssen mindestens 18 Jahre alt und gesundheitlich geeignet sein. Darüber hinaus müssen Sie die deutsche Sprache beherrschen.
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Ausbildung zum Kranführer (Brückenkrane, Portalkrane und Hallenkrane) gemäß § 29 DGUV Vorschrift 52

Unsachgemäße Bedienung von Kranen und fehlende Fachkenntnis können erhebliche Personen- und Sachschäden verursachen – unabhängig von der Kranart. Daher hat nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen.

Brücken-, Portal- und Hallenkrane sind in den unterschiedlichsten Bereichen und Bauarten im Einsatz. Daher ist eine fachgerechte Ausbildung zum Kranführer sehr wertvoll und kann zu erhöhten beruflichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt führen.

  • Brückenkrane sowie Hallenkrane sind sich relativ ähnlich und werden häufig in Produktionshallen verwendet. Generell sind sie fast ausschließlich in Gebäuden, wie Montagehallen oder Maschinenhäusern vorhanden. Das liegt daran, dass die horizontal verlaufenden Kranbahnen auf entsprechend stabilen Trägern aufliegen müssen.
  • Portalkrane sind häufig deutlich größer und werden daher auch viel im Freien eingesetzt. Man findet sie zum Beispiel in Schiffswerften oder auf Lagerplätzen.


Egal, welches der drei Kransysteme Sie bedienen oder in Zukunft bedienen werden mit der Kranführerausbildung sind sie auf alles vorbereitet! Lernen Sie, wie Sie einen Hallenkran, Portalkran oder Brückenkran fachgemäß bedienen.

Inhalte der Ausbildung zum Kranführer

Die Teilnehmenden der Kranführer-Ausbildung (m/w/d) erfahren alles, was sie zur fachgerechten Handhabung von Brücken-, Hallen und Portalkranen wissen müssen:

  • Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben der Berufsgenossenschaft
  • Unfallverhütungsvorschriften, Bedienungsvorschriften, Sicherheitsregeln
  • Bauarten, Baugruppen und Sicherheitseinrichtungen von Kranen
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Umgang mit Lasten, Arbeit mit Traglasttabellen
  • Grundsätze des Anschlagens und Handzeichengebung
  • Anforderungen an die Kranabnahme/Kranprüfung
  • Pflege und Wartung, Sichtkontrollen und Funktionsproben
  • Verhalten bei Störungen
  • Praktische Übungen
  • Theorieprüfung und praktischer Einzeltest

Machen Sie jetzt den Brückenkran-Führerschein, Portalkran-Führerschein und Hallenkran-Führerschein.

Voraussetzung:

Die Kranführer-Ausbildung (m/w/d) richtet sich an Personen, die Brücken-, Portal- und Hallenkrane bedienen oder bedienen werden. Sie sollten bereits Vorkenntnisse in der Kranbedienung besitzen. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache werden vorausgesetzt.
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Konnten wir Ihr Interesse wecken? Wir helfen gerne weiter!

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