Prüfen von Arbeitsmitteln: Gemäß § 14 BetrSichV müssen Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die konkreten Prüffristen und -intervalle werden vom Betreiber nach den Vorgaben der BetrSichV und der TRBS 1201 festgelegt und können von befähigten Personen oder zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden.
Mitarbeiter der NB – Sicherheitstechnik verfügen über die erforderliche Fachkunde.
Prüfpflicht für alle Arbeitsmittel
Grundsätzlich unterliegen alle Arbeitsmittel der Prüfpflicht nach BetrSichV. Die konkreten Anforderungen und Prüffristen werden individuell durch die Gefährdungsbeurteilung und die TRBS 1201 festgelegt. Die Prüffristen variieren je nach Arbeitsmittel und betrieblichen Gegebenheiten, wobei nicht alle jährlich, sondern in individuell festgelegten Intervallen geprüft werden müssen.
Die Prüfung umfasst
- die Feststellung des Istzustandes des Prüfgegenstandes,
- den Vergleich mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand und
- die Bewertung der Abweichung.
Der Istzustand ist der bei der Prüfung festgestellte Zustand des Arbeitsmittels, während der Sollzustand der vom Arbeitgeber als sicher festgelegte Zustand ist (siehe TRBS 1111). Die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen sind gemäß § 14 Abs. 7 bzw. § 17 BetrSichV zu dokumentieren
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten
Die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln stellt sicher, dass diese den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards entsprechen und sicher verwendet werden können. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, ist es wichtig, die individuellen Anforderungen genau zu prüfen.
Die NB – Sicherheitstechnik: Ein starker Partner für Ihr Unternehmen
Wir bieten Ihnen eine qualifizierte regelmäßige und herstellerunabhängige Prüfung Ihrer Arbeitsmittel, Geräte, Maschinen und Anlagen. Wir unterstützen und beraten Sie bei der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben wie:
Prüfung der Arbeitsmittel anhand der Angaben im Prüfbuch
Prüfung der Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, der Unfallverhütungsvorschriften und der Regeln der Technik
Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich der Beschädigungen, des Verschleißes, der Korrosion oder sonstiger Veränderungen
Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen (hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller zu berücksichtigen, beispielsweise bei Überlastsicherungen oder Bremsen
stichprobenartige Prüfung, ob die Belastungsangaben eingehalten werden
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Erstellung eines Mängelprotokolls und Überwachung der Mängelbeseitigung
Dokumentation der Mängel und Übergabe des Mängelberichtes einschließlich entsprechender Handlungsempfehlungen
Unterstützung bei Gesprächen mit den Berufsgenossenschaften, den Gewerbeaufsichtsämtern und anderen Institutionen
Wir prüfen für Sie:
- Krananlagen, Wand-, Säulen- und Fahrzeuganbaukräne
- Flurförderzeuge (von 1,2 t bis 2,5 t)
- fahrbare Gerüste
- Leitern und Tritte, z. B. Anlegeleitern, Stehleitern, Rolltritte
- Rolltore
- Lastaufnahmeeinrichtungen
- Lastaufnahmemittel, z. B. Rohrgreifer
- Anschlagmittel, etwa Seile, Ketten, Hebebänder
- Tragmittel, beispielsweise Kranhaken, Traversen
- Anbaugeräte
- Regalanlagen nach DIN EN 15635
- Feststellanlagern gemäß DIN 14677
- Brandschutztüren gemäß DIN 14637
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